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   OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79   

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OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79 (https://dejure.org/1980,3195)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.1980 - 5 UF 367/79 (https://dejure.org/1980,3195)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - 5 UF 367/79 (https://dejure.org/1980,3195)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1587o; FGG § 53b
    Versorgungsausgleich; Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer derartigen Vereinbarung der Eheleute.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich; Ausgleichsberechtigter Ehegatte; Ausgleichsverpflichteter Ehegatte; Sorgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587o

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 285
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.04.1978 - III ZR 89/76

    Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages - Formanforderungen an den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79
    Darüber hinaus war die Sorgerechtsvereinbarung hier nicht etwa als einheitliches Geschäft mit dem Auseinandersetzungsvertrag verbunden, und deshalb beurkundungsbedürftig (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH WM 1978, 846 f; Heinrichs in Palandt, aaO § 125 Anm. 3).
  • AG Stuttgart, 21.02.1978 - 24 F 166/77

    Wirksamer Ausschluss eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung durch eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79
    90; Göppinger, aaO Rdn. 421; Kniebes/Kniebes, DNotZ 1977, 269, 291; Reinartz, DNotZ 1978, 267, 287), etwa bereits die sog. kleine oder gar die große Rentenanwartschaft zu begründen (enger möglicherweise AmtsG Stuttgart NJW 1978, 893); es genügt vielmehr, wenn die Maßnahme den Berechtigten dem bezeichneten Ziel in einer den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht unangemessenen Weise näherbringt.
  • AG Münster, 07.03.1978 - 39 F 186/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.10.1980 - 5 UF 367/79
    § 1587o Rdn 37; a.A. AmtsG Münster NJW 1978, 1592 [Nr. 17]; AmtsG Charlottenburg FamRZ 1979, 1033, 1034 f; Strobel, aaO § 1587o Rdn. 11, 25, 27, 37 sowie Erg.
  • BayObLG, 19.03.1981 - BReg. 2 Z 76/80

    Zur Abänderbarkeit eines durch Urteil zuerkannten Anspruchs gem. § 1587 b Abs. 3

    Wieder andere verneinen - zum Teil begründet mit dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs - die Zulässigkeit einer Vereinbarung der Ehegatten nach Rechtskraft des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil, wobei allerdings verschiedentlich nicht klar zum Ausdruck kommt, ob die Zulässigkeit einer abändernden Vereinbarung über den rechtskräftig zuerkannten Anspruch schlechthin verneint oder nur die Möglichkeit einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB abgelehnt wird (vgl. Plagemann NJW 1977, 844 ; Palandt BGB 40. Aufl. Anm. 2, Jauernig/Schlechtriem/Stürner/Teichmann/Vollkommer BGB Anm. 4 e, je zu § 1587 o; Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis § 1587 o BGB Anm. II 1; Göppinger Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 3. Aufl. RdNr. 411; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53d RdNr. 11; "in der Regel" auch Maier Versorgungsausgleich § 1587 o BGB Anm. 1; vgl. ferner OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285 f.).

    Die weitgehende Beschränkung, kurz vor Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens und während dieses Verfahrens Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen zu können, hat eine wesentliche Begründung auch in der Sorge, sonst könnte ein Ehegatte zum Abschluß einer ihn im Versorgungsausgleich benachteiligenden Vereinbarung etwa dadurch bestimmt werden, daß er auf diese Weise die Einwilligung des anderen Ehegatten in eine alsbaldige Eheschließung erreichen kann oder daß ihm der andere Ehegatte hinsichtlich einer anderen im Verbund stehenden Folgeregelung (vgl. §§ 623, 628 ZPO ) - insbesondere über die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind - entgegenkommt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285 /286 f.).

  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Nach einer verbreiteten Auffassung ist für die Genehmigung der Familiensenat des Oberlandesgerichts zuständig, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich bei ihm schwebt (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285; MUnchKomm/Strobel § 1587 o Rdn. 42; Soergel/v. Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 Rdn. 23; Göppinger, Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung 5. Aufl Rdn. 416), nach einigen Autoren allerdings nur dann, wenn die Vereinbarung gemäß § 53 b Abs. 4 FGG vom Oberlandesgericht zu Protokoll genommen wurde (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 53 d Rdn. 15; JBumiller/Winkler FGG 3. Aufl. § 53 d Anm. 2 Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 588).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Das Beschwerdegericht hat sich grundsätzlich einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach aufgrund des Wortlauts des § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB ein entschädigungsloser Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht genehmigt werden könne (Übersicht über den Meinungsstand bei OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285, 286; s.a. v. Maydell FamRZ 1981, 623, 624).
  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 782/80

    Einbeziehung der Dienstbezüge im .... der Hochschullehrer in den

    vollständige Heranziehung der Emeritenbezüge zum Versorgungsausgleich haben sich jedoch trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesministers des Innern weiterhin neben dem OLG Hamburg als dem Beschwerdegericht in der hier vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 1028) ausgesprochen: KG FamRZ 1981, 285 (LS); AK/Höhler/Troje, BGB § 1587 a Rdn. 34, 36/37; Brosche RiA 1981, 181, 184; MünchKomm/Maier, BGB Ergänzung zu § 1587 a Rdn. 69; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 a Rdn. 73; ebenso wohl Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1. e) Dem wird von den Vertretern der Gegenmeinung und auch von der weiteren Beschwerde in erster Linie entgegengehalten, die volle Einbeziehung der Emeritenbezüge in den Versorgungsausgleich sei systemwidrig und verstoße damit gegen den Gleichheit grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
  • OLG Karlsruhe, 05.01.1982 - 18 UF 14/81
    Nur dieser Zweck, der zugleich in mehrfacher Hinsicht im öffentlichen Interesse liegt, rechtfertigt die Einschränkung der privaten Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG (so OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 285, 286).
  • OLG Hamm, 05.05.1982 - 6 UF 342/81
    Demnach ist für die Wertberechnung des Versorgungsausgleichs davon auszugehen, daß keine Emeritierung erfolgt, sondern der Antragsteller in den Ruhestand tritt (so auch KG FamRZ 1981, 285; Minz in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1587a Rdn. 35).
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